Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMHA GmbH & Co.KG

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von IMHA GmbH & Co.KG, nachfolgend IMHA genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme  der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen IMHA und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich festzuhalten.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von IMHA sind freibleibend und unverbindlich. 
  2. Alle Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  3. Die Angestellten oder Handelsvertreter von IMHA sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Nach der Bestätigung der Bestellung durch IMHA ist der Käufer an die Bestellung gebunden und der Käufer kann nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vom jeweiligen Kaufvertrag zurücktreten.

 

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich IMHA an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten, die in der Auftragsbestätigung von IMHA genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab IMHA Erfurt, zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung und Aufstellung bzw. Montage.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von IMHA bei Annahme des Auftrages angegeben. Die Einhaltung der Lieferzeit durch IMHA setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus. Bei den von IMHA angegebenen Liefertermine und –fristen handelt es sich auch bei schriftlichen Mitteilungen nur um unverbindliche Angaben.
  2. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Besteller nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, wenn IMHA einen Termin als verbindlichen Liefertermin schriftlich gekennzeichnet hat.
  3. Die Versendung der Ware erfolgt ab Lager IMHA oder bei Direktlieferung ab Lager des Herstellers. Sofern der Käufer die Versandart nicht vorschreibt, ist IMHA berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen und ist zu Teillieferungen und Teilleistungen befugt.
  4. Die mitgeteilten Lieferdaten gelten nur unter Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen und der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von IMHA. Liefer- und Leistungsverzögerungen in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörungen usw. und aufgrund von Ereignissen, die IMHA die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von IMHA oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat IMHA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen IMHA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird IMHA von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich IMHA nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  6. Sofern IMHA die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % des Nettoauftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Lieferwertes, der vom Vertrag betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von IMHA.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist IMHA berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung, an die Transport ausführende Person, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von IMHA verlassen hat auch wenn Teillieferungen erfolgen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

§ 6 Gewährleistung

  1. IMHA gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beträgt für mechanische  Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile mit verkürzter Gewährleistung des Zulieferers sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von IMHA nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer muss IMHA Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind IMHA unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Anzeige, sind eventuelle Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt IMHA nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
    1. das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an IMHA geschickt wird,
    2. der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und einen Service- Techniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
    Ist lediglich ein Ersatzteil auszutauschen, so kann IMHA nach seiner – billigem  Ermessen unterliegenden  - Wahl verlangen, dass der Käufer dieses Teil, das ihm von IMHA mangel- und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, selbst austauscht, so insbesondere, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  6. Eine Haftung für normale Nutzung ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verkeimungsschäden, es sei denn, diese wären nachweislich auf Fabrikations- oder Materialmängel zurückzuführen.
  7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die IMHA aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt und künftig zustehen, werden IMHA Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IMHA. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für IMHA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von IMHA durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf IMHA übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von IMHA unentgeltlich. Ware, an der IMHA (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an IMHA ab. IMHA ermächtigt ihn widerruflich, die an IMHA abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von IMHA hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit IMHA seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IMHA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist IMHA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch IMHA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Der Kaufpreis ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Ab 20.000,00 € Rechnungswert sind 50 %  im Voraus und 50 % bei Lieferung sofort fällig.
    IMHA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist IMHA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn IMHA über den Betrag verfügen kann.
  3. Die Abrechnung des Erstauftrages eines Neukunden  und alle Aufträge von Auslandskunden erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse oder Bankbürgschaft.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist IMHA berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt  Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. IMHA ist berechtigt Mahnspesen anzurechnen.
  5. Wenn IMHA Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn IMHA andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist IMHA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. IMHA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 9 Konstruktionsänderungen

IMHA behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen;  ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

§ 10 Haftung

  1. Weitergehende Ansprüche des Käufers als in § 6 genannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. IMHA haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch IMHA gehandelt wurde.
  2. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl IMHA als auch gegen dessen Angestellte, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
  3. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. In jedem Fall bleiben eine Haftung von IMHA nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt.
  4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen IMHA, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang

 

§ 11 Gegenrechte

Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IMHA anerkannt sind.
Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

§ 12 Schutzrechte

IMHA behält sich an allen gelieferten Produkten, Verpackungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz-und Urheberrechte vor. Der Auftraggeber darf solche Unterlagen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung nutzen. Jedoch erwirbt er hiermit keine eigenständigen Rechte am Werbematerial.
Der Auftraggeber verpflichtet sich beim Weiterverkauf der bei IMHA erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte zu verletzen.

 

§ 13  Datenschutz

IMHA ist berechtigt die Daten zum Zweck der Auftragsabwicklung, für Anfragen, Angebote o.ä. elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten.
Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Auftragserfüllung, wie Transportunternehmen, Vertragspartner, Kreditinstitute u.ä..
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

 

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen IMHA und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfurt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus  dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  4. IMHA ist auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

 

§ 15  Unwirksamkeitsklausel    

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

§ 16 Bedruckung Beanstandungen / Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  7. Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

AGB als Download

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